E-Rechnung

Sind E-Rechnungen Pflicht?

E-Rechnung: Gibt es wirklich einen Zwang?

Gibt es eine gesetzliche Pflicht, Rechnungen als E-Rechnungen auszustellen? Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Verordnung. Eine Verordnung ist allerdings unterhalb von Gesetzen angesiedelt. Sollte ein Gesetz zu diesem Thema etwas anderes bestimmen, so würde diese Verordnung ihre Gültigkeit verlieren.

Ein vergleichbares Beispiel ist die Nutzung von ELSTER für die elektronische Steuererklärung. Auch wenn viele Steuerpflichtige praktisch gezwungen sind, ihre Steuererklärung über das ELSTER-Portal einzureichen, spricht das Einkommensteuergesetz (EStG) eindeutig von der Einreichung einer persönlich unterschriebenen Steuererklärung.

In Bezug auf die E-Rechnung gilt es zu beachten: Je weniger Selbstständige und Unternehmen sich dieser neuen Regelung beugen, desto wahrscheinlicher wird es, dass die Verordnung gekippt wird. Daher bleibt es in der Hand der Menschen, nicht mitzumachen Eine klare Empfehlung ist es daher, den Steuerberater entsprechend zu instruieren.

Der aktuelle Stand zur E-Rechnung

Derzeit befindet sich das Thema E-Rechnung noch in einem Übergangszustand. Ab Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 besteht lediglich eine Verpflichtung für Unternehmen im B2B-Bereich, E-Rechnungen zu empfangen – und das auch nur, wenn diese maschinenlesbar sind. Es wird also nicht verlangt, dass Unternehmer E-Rechnungen selbst ausstellen müssen, sondern nur, dass sie in der Lage sind, solche Rechnungen zu empfangen. Falls Ihre Systeme noch nicht für maschinenlesbare Rechnungen geeignet sind, stellt dies keine direkte Problematik dar. Zudem gibt es Ausnahmen für Rechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise. Auch einfache Papier- oder Rechnungen im PDF- oder JPG-Format bleiben weiterhin zulässig.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2027. Auch hier gilt die Regelung nur für Geschäfte unter Geschäftsleuten (B2B-Bereich). Für Endkunden bleibt es auch nach diesen Fristen möglich, Papier- oder PDF-Rechnungen zu versenden.

Ein weiterer treibender Faktor hinter der Einführung der E-Rechnung sind sicherlich die Softwareunternehmen, die auf den neuen Trend reagieren und entsprechende Produkte anbieten möchten.

Keine Sanktionen für traditionelle Rechnungen

Die Verordnung sieht keinerlei Sanktionen für Unternehmen vor, die weiterhin Rechnungen im bisherigen Format ausstellen. Dies ist ein weiterer Grund, sich gegen den Zwang zur E-Rechnung zu stellen und der umfassenden Überwachung zu widersprechen. 

Wichtig zu wissen: Es sind keine sofortigen Änderungen erforderlich. Jeder Gewerbetreibende verfügt bereits über ein E-Mail-Postfach, in dem er alle eingehenden E-Rechnungen empfangen kann. Es empfiehlt sich, dafür einen separaten Ordner („E-Rechnungen“) anzulegen, in dem diese elektronischen Rechnungen gespeichert werden können.

Die Entscheidung, ob man sich der E-Rechnung anschließt oder nicht, bleibt letztlich bei den Unternehmern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzeslage weiterentwickelt und ob die Verordnung tatsächlich längerfristig Bestand haben wird.

Elster-Software

In den Lizenzbestimmungen der Steuersoftware „ELSTER“ steht unter § 6 Abs. 2 bezüglich der Haftung etwas ganz interessantes:

„Im Übrigen haftet die Steuerverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften des Schenkungsrechts.“

Finden Sie das nicht auch sehr merkwürdig?

Heißt das, dass Ihre Steuern so etwas wie „Geschenke“ sind?

Wurde die Software nur zufällig nach der diebischen Elster benannt?

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